Interview mit Experte Johannes Burkhardt von Energie Weitblick GmbH
Das Haushaltsfinanzierungsgesetz der Bundesregierung sieht unter anderem die Senkung der Stromsteuer für Unternehmen, die als „Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des verarbeitenden Gewerbes“ (UdPG) gelten, vor. Der entsprechende Entlastungsbetrag gemäß § 9b StromStG für die Jahre 2024 und 2025 steigt von 0,513 ct/kWh (§ 9b Abs. 2 StromStG) auf 2 Cent pro Kilowattstunde (§ 9b Abs. 2a StromStG).
In diesem exklusiven Podcast-Interview begrüßen wir Johannes Burkhardt von unserem langjährigen Partner Energie Weitblick, um gemeinsam in die Welt der Stromsteuer einzutauchen. Er gibt uns einen Einblick in sein Expertenwissen und zeigt auf, welche Möglichkeiten Unternehmer haben, um ihre Energiekosten im Hinblick auf die Stromsteuer nachhaltig zu senken.
Herr Burkhardt, stellen Sie sich unseren Hörern gerne einmal vor.
Ich bin Johannes Burkhardt von Energie Weitblick aus München. Ich selbst habe einen wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrund mit den Schwerpunkten auf Energiewirtschaft und Innovationsmanagement. Diese Themen begleiten mich schon seit dem Studium und prägen jetzt auch meinen beruflichen Alltag. Ich bin bei Energie Weitblick im Business Development tätig und habe hier meinen Fokus auf den Themenfeldern Stromsteuer und Energiesteuer. Hier unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Entlastungsansprüche geltend zu machen. Das ist ja auch ein Bereich, der jetzt mit der dynamischen Entwicklung im Energiesektor immer wichtiger wird.
Das gemeinsame Ziel von Energie Weitblick und e.optimum ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Energiekosten zu optimieren. Können Sie uns kurz beschreiben, was Energie Weitblick genau tut?
Gerne. Wir sind ein Energieberatungsbüro, das seinen Schwerpunkt auf die Optimierung der Energieabgaben und -umlagen gesetzt hat. Da sind wir im B2B-Bereich deutschlandweit unterwegs. Zum Beispiel sind wir auch in der Netzentgelt-Optimierung führend, hier hatten Sie ja bereits einen unserer Geschäftsführer, Jonas Elbe, zu Gast im Sommer des vergangenen Jahres. Grundsätzlich gehen wir so vor, dass wir die Energiepreisbestandteile immer in die Einzelteile zerlegen und für den Kunden analysieren. Dementsprechend können wir Einsparpotenziale aufzeigen und den Kunden dann auch bei der Geltendmachung begleiten.
Perfekt, dann kommen wir zum heutigen Thema: Was ist eigentlich die Stromsteuer und wieso bezahlen wir sie?
Die Stromsteuer wurde 1999 als Teil der ökologischen Steuerreform eingeführt. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, den Energieverbrauch zu senken und die Einnahmen aus der Steuer sollten dann die Rentenversicherungsbeiträge senken. Also haben wir eine Verbrauchssteuer und diese entsteht immer dann, wenn ein Letztverbraucher Strom aus dem Netz entnnimmt und dann fällt ein regulärer Steuersatz von 2,05 Cent pro Kilowattstunde an.
Manche Energiepreisbestandteile sind variabel und lassen sich anpassen. Steuern, Netzentgelte, Abgaben und Umlagen machen einen erheblichen Anteil am Energiepreis aus und gelten allerdings in der Regel als feste, unveränderliche Preisbestandteile. Inwiefern lässt sich die Höhe der Stromsteuer beeinflussen?
Das ist zunächst einmal völlig richtig, was Sie sagen. Die Preisbestandteile, die jetzt nicht den reinen Energiepreis ausmachen sind trotzdem sehr erheblich und unbedingt zu beachten, weil sie eben die Energiekosten trotzdem stark treiben. Konkret bei der Stromsteuer ist es so, dass reguläre Letztverbraucher die Möglichkeit haben, sich rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr über eine Antragstellung beim Hauptzollamt einen Teil oder teilweise auch den kompletten Steuersatz zurückerstatten zu lassen. Da gibt es verschiedenen Entlastungstatbestände. Relevant ist das Ganze für das produzierende Gewerbe, aber auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Was sind die Voraussetzungen, um von der Stromsteuer-Entlastung zu profitieren?
Bis Ende 2023 gab es noch den sogenannten Spitzenausgleich. Da konnten eigentlich nur energieintensive Unternehmen nach Paragraf 10 des Stromsteuergesetzes von der Entlastung profitieren und hatten dann auch Voraussetzungen, die sie erfüllen mussten, wie beispielsweise ein Energiemanagementsystem. Das ist mittlerweile deutlich leichter und die einzige Voraussetzung, um von der Emtlastung zu profitieren, ist eigentlich die Zugehörigt zum produzierenden Gewerbe oder eben zur Land- und Forstwirtschaft. Das bedeutet, dass es schon für sehr, sehr viele Unternehmen in Deutschland relevant ist. Wenn man jetzt noch bestimmte Prozesse oder Verfahren einsetzt, dann gibt es nochmal andere Entlastungstatbestände, wo eben eine vollständige Entlastung stattfinden kann. Das ist beispielsweise bei der Glas- oder Keramikherstellung so. Aber ganz unabhängig von diesen speziellen Prozessentlastungen gilt: Wenn man dem produzierenden Gewerbe angehört, können 2 Cent von den 2,05 Cent pro Kilowattstunde erstattet werden.
Was genau sind „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“? Vielleicht können Sie uns auch Beispiele von Unternehmen oder Branchen nennen.
Im produzierenden Gewerbe ist es so, dass es immer generell über die sogenannte WZ-Klassifizierung 2003 zugeordnet wird – also über die entsprechenden Wirtschaftszweige, denen dann Nummer zugewiesen sind. Klassische Beispiele sind Maschinenbau-Unternehmen, Metallbearbeitung, aber auch Herstellung von Kunststofffasern oder im Ernährungsgewerbe fallen auch Bäckereien oder fleischvearbeitende Betriebe darunter. Ob der Betrieb jetzt im Einzelfall hinzuzuzählen ist, kommt immer auf den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an. Wenn wir zum Beispiel einen Bäcker haben, der eine Produktion hat, aber auch Filialen, dann ist es ja so, dass die Filialen eigentlich in den Einzelhandel zählen und nicht ins produzierende Gewerbe. Der Bäcker wird ja aber den Hauptumsatz hauptsächlich durch die von ihm produzierten Backwaren machen. Und wenn das der Fall ist, dann ist er auch als Ganzes – sprich auch die Filialen – dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen. Im Zweifel kann das aber immer eine Steuerkanzlei oder der Steuerberater klären, ob ein Betrieb dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist oder nicht.
Wie genau erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt beim Hauptzollamt. Früher konnte per Online-Portal oder auch postalisch eine Rückerstattung beantragt werden. Seit 2025 ist es jetzt aber verpflichtend über das Elster-Portal abzuwickeln. Hierbei ist dann auch eine Zertifikats-Datei notwendig. Der Antrag wird dann immer rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr abgewickelt, sprich jetzt in 2025 für 2024. Je nach Entlastungstatbestand und Höhe der Rückerstattung unterscheiden sich dann auch die benötigten Unterlagen. Was im Einzelfall erforderlich ist, kann auch wieder durch eine Steuerkanzlei geprüft werden. Wenn man den Antrag dann eingereicht hat, ist noch zu beachten, dass in der Regel kein Antragsbewilligungsbescheid eingeht, sondern lediglich die Gutschrift dann auf das angegebene Konto überwiesen wird.
Gibt es denn eine Frist für die Antragstellung?
Ja, die Frist ist jeweils der 31. Dezember und wie erwähnt dann rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr. Sprich ist der 31.12.2025 die Frist der Beantragung für die Rückerstattung für 2024.
Unternehmer sind vielbeschäftigt, Sie wissen das sicherlich sehr gut. Wie begleitet Energie Weitblick Unternehmer bei der Antragstellung?
Besonders die begrenzten zeitlichen und auch personellen Ressourcen auf Kundenseite waren für uns eine zentrale Anforderung bei der Erstellung und Entwicklung unserer Dienstleistung. Deshalb haben wir uns für eine Full-Service-Dienstleistung entschieden, sodass wir eine vollständige Abwicklung der Stromsteuer-Erstattung bei minimalem Aufwand auf Kundenseite anbieten können. Wir arbeiten hier mit einer spezialisierten Steuerkanzlei zusammen, das macht die Beantragung auch rechtssicher und wir können den Kunden auch eben eine vollständige Abwicklung inklusive der Einreichung anbieten, die dann auch fristgerecht erfolgt. Was für viele Kunden auch noch ein wichtiges Kriterium ist: Dass die Abwicklung für sie komplett risikofrei abläuft. Das bedeutet, dass wir nur im Erfolgsfall abrechnen, also nur dann, wenn tatsächlich auch eine Einsparung entsteht. Und auch dann rechnen wir nur anteilig ab, immer abhängig von der tatsächlichen Höhe der Rückerstattung.
Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit Energie Weitblick und e.optimum?
Genau, e.optimum konzentriert sich ja als führende Energie-Einkaufsgemeinschaft auf die Optimierung der Energiepreise und wir von Energie Weitblick ergänzen das Ganze dann mit dem Fokus auf die Abgaben- und Umlagen-Optimierung, sodass wir sicherstellen, dass die e.optimum-Kunden im Bereich Energie vollumfänglich und optimal betreut sind. Sowohl beim Einkauf, als auch eben bei den gesetzlichen Entlastungsmöglichkeiten. Somit werden alle Preisbestandteile im Blick behalten.
Welche konkreten Schritte sollten Unternehmer jetzt vornehmen, wenn sie nun daran interessiert sind, ihre Energiekosten durch Stromsteuer-Entlastung mit Energie Weitblick zu optimieren?
Wenn Sie unter das produzierende Gewerbe oder auch die Land- und Forstwirtschaft fallen, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf! Im ersten Schritt würden wir dann zunächst ein unverbindliches Erstgespräch führen. Da ist es uns wichtig, dass wir die Kunden immer auf Augenhöhe zur Thematik abholen, also dass sie da vollumfänglich informiert sind. Im Anschluss, im zweiten Schritt, würden wir dann unsere Abwicklungsunterlagen zur Verfügung stellen, sodass wir dann im dritten Schritt die vollständige Abwicklung und auch die Einreichung über die Steuerkanzlei vornehmen können.
Sie wollen prüfen lassen, ob Sie von der Stromsteuer-Entlastung profitieren können?
Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen diese attraktive Möglichkeit nicht verpasst und das Verfahren fristgerecht eröffnet wird, empfehlen wir Ihnen, zeitnah mit Energie Weitblick in Verbindung zu treten: www.energie-weitblick.de