I. Kostenoptimierung Stromsteuer:
Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, können ab einer Bagatellgrenze (Mindestersparnis) von 250 € eine Stromsteuerermäßigung beantragen und die Stromsteuer um 25 % reduzieren. Des Weiteren können energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zusätzlich vom Spitzenausgleich der Stromsteuer profitieren. Voraussetzung für die Beantragung des Spitzenausgleichs ist:
- Die gezahlte Stromsteuer übersteigt den Betrag von 1.000 Euro (sogenannter „Sockelbetrag“).
- Die gezahlte Stromsteuer ist höher als die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten.
- Das Unternehmen muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reicht auch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz aus.
Unterstützung hierfür bekommen Sie bei Ihrem Steuerberater. Alternativ vermitteln wir Sie gerne an einen Kooperationspartner unseres Unternehmens.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.zoll.de
Analog zur Stromsteuer sieht auch das Energiesteuergesetz, welches sich auf Erdgas bezieht, eine vollständige Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor.