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Stromsteuer sparen: So holen Sie sich 98 Prozent zurück!

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie viel Sie mit Ihren Stromkosten eigentlich zur Finanzierung des Bundeshaushaltes beitragen? Zum Beispiel über die Zahlung Ihrer Stromsteuer. Diese stellt in der Klassifikation eine Verbrauchssteuer dar und das heißt konkret, dass sie mengenabhängig erhoben wird. Mit bis zu 7 Milliarden Euro pro Jahr bildet sie eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes.

Die Stromsteuer wird in Deutschland auf Grundlage des Stromsteuergesetzes (StromStG) als Teil der Umlagen, Abgaben und Steuern auf Ihren Strompreis erhoben und beläuft sich in 2024 auf 20,50 Euro pro Megawattstunde (2,05 Cent pro Kilowattstunde). Dieser Steuersatz ist seit 2003 konstant geblieben.

Die guten Nachrichten: Bei genau dieser Stromsteuer können Sie als Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen seit diesem Jahr ordentlich sparen!

Mit der Erhöhung der Stromsteuerentlastung für produzierende Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 können Sie sich einen Großteil der erhobenen Stromsteuerkosten zurückholen. Wie das geht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die neue Rechtslage zur Stromsteuer

Bisher konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes für Strom, der zum Regelsatz versteuert wurde, eine Entlastung von 5,13 Euro pro Megawattstunde (MWh) gemäß Paragraf 9b Stromsteuergesetz (§9b StromStG) in Anspruch nehmen. Mit dem sogenannten Spitzenausgleich (§10 StromStG) gab es eine weitere Entlastung der Stromsteuer für energieintensive Unternehmen mit Energie- oder Umweltmanagementsystem. Zum 31. Dezember 2023 ließ die Bundesregierung diesen Spitzenausgleich auslaufen.

Ab 1. Januar wurde gleichzeitig der Entlastungssatz (§9b StromStG) von den vorherigen 5,13 Euro auf 20 Euro pro Megawattstunde erhöht. Die bisher sehr komplizierte zweistufige Stromsteuerentlastung wurde für produzierende Unternehmen erleichtert und auf eine einstufige Entlastung angepasst.

Mit dieser Neuerung vervierfacht sich die Stromsteuerentlastung für viele Unternehmen und erstattet somit rund 98 Prozent der zu zahlenden Stromsteuer.

Aufgrund der EU-Vorgaben ist es nicht möglich, die Stromsteuer noch stärker zu reduzieren oder ganz zu erlassen. Die aktuelle Entlastung gemäß §9b StromStG entspricht genau der Mindeststeuer gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie. Demnach beträgt die maximale Entlastung 20 Euro pro Megawattstunde und die deutsche Stromsteuer beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde. So verbleibt eine Stromsteuer von 0,50 Euro je Megawattstunde. Diese Entlastung ist aktuell nur bis 31. Dezember 2025 vorgesehen, jedoch ist eine Verlängerung sehr wahrscheinlich.

Das sind die Voraussetzungen für die Entlastung

Die Stromsteuerentlastung wird nur unter Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt:

  • Ihr Unternehmen gilt als „Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des verarbeitenden Gewerbes“ (UdPG).
  • Der Entlastungsbetrag muss 250 Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 9b Abs. 2 S. 2 StromStG).
  • Das führt dazu, dass nur Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 12,5 Megawattstunden pro Jahr einen erfolgreichen Antrag stellen können (250 Euro ÷ 20 Euro/MWh = 12,5 MWh).

Wichtig zu wissen: Energieversorger sind im Rahmen der Abwicklung der Stromsteuerentlastung außen vor. Das bedeutet, sie berechnen immer den vollen Steuersatz. Den reduzierten Steuersatz erhalten Sie als Stromkunde bei Erfüllen der Voraussetzungen im Nachgang vom zuständigen Hauptzollamt erstattet.

Handeln Sie jetzt und sparen Sie bei Ihrer Stromsteuer

Um die Stromsteuerentlastung zu erhalten, müssen begünstigte Unternehmen selbst aktiv werden: Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, stellen Sie (gemäß §17b Abs. 1 StromStV) einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt. Dieser muss bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr der Stromentnahme folgt, eingereicht werden.

Ein Beispiel: Anträge für den Vergütungsabschnitt 2024 sind bis zum 31. Dezember 2025 an das zuständige Hauptzollamt zu senden. Unterjährige Anträge sind nur in Ausnahmefällen zulässig (§17b Abs. 2 StromStV).

Für die Antragstellung benötigen Sie das Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“. Zusätzlich muss das Formular 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“, das Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ und ggf. das Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ dem Antrag beigelegt werden.

Die Formulare finden Sie zum Download auf der Homepage des Zolls:

www.zoll.de | Steuerentlastung nach Paragraf 9b StromStG

Ihren Antrag können Sie online über das Zoll-Portal einreichen: www.zoll-portal.de

Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie hier: www.help.zoll-portal.de/DE/Hilfe/Registrierung

Sie haben noch Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns: eoptimum.de/kontakt

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