Strom- und Gaspreisbremse 2023

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in Deutschland sollen von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten für das Jahr 2023 entlastet werden. Die Entlastung wird über das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) geregelt. Damit der Anreiz zum Energiesparen für eine sichere Energieversorgung erhalten bleibt, soll ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis greifen. Der Bundestag beschloss mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen am 15. Dezember 2022 das milliardenschwere Gesetzespaket.

Im Folgenden informieren wir Sie als Kunden allgemein über die Umsetzung der Preisbremsen durch e.optimum.

Ab wann sind die Entlastungen geplant?

Strom

Die Strompreisbremse wird ab dem 1. März 2023 umgesetzt, gilt jedoch rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Die Umsetzung erfolgt durch die Berücksichtigung eines monatlichen Entlastungsbetrages. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden rückwirkend berücksichtigt.

Erdgas

Hier ist für den Zeitpunkt der Umsetzung der Preisbremse zu unterscheiden:

Bei einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh und sonstigen Kunden im Anwendungsbereich des § 11 EWPBG (z.B. Erdgasbezug im Zusammenhang mit Vermietung von Wohnraum, Kindertagesstätten, zugelassene Pflegeeinrichtungen etc.) erfolgt die Entlastung durch die Preisbremsen ab dem 1. März 2023 und wird durch die Berücksichtigung eines monatlichen Entlastungsbetrages umgesetzt. Dabei wird im März 2023 auch rückwirkend eine Entlastung für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Konkret heißt das für diese Kundengruppe, dass Ihnen im März 2023 sowohl die Entlastung durch die Preisbremsen für diesen Monat als auch einmalig rückwirkend die Entlastungen für Januar und/oder Februar 2023 zugutekommen. Die rückwirkende Entlastung greift nur, wenn der abgerechnete Energiepreis des jeweiligen Monats über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegen sollte.

Für Erdgas-Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh greift die Gaspreisbremse bereits ab dem 1. Januar 2023. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh erhalten die gesetzlich vorgesehene Entlastung ab dem 1. März 2023 mit einer rückwirkenden Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, falls der Energiepreis des jeweiligen Monats über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegen sollte.

Automatische Umsetzung der Entlastung

Sofern Ihnen Entlastungsbeträge zustehen, werden wir diese als Ihr Energielieferant automatisch berücksichtigen – einen Antrag für die Preisbremsen müssen Sie also nicht stellen.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie als Unternehmen Strom und/oder Erdgas beziehen, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Sie die beihilferechtlichen Vorgaben und Entlastungshöchstgrenzen einhalten.

Wichtiger Hinweis für Erdgas-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh:

Sind Sie Erdgas-Kunde mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh und fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2- 4 EWPBG (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.), müssen Sie uns gegenüber das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen – sofern Sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe nach dem EWSG getan haben. Die Klärung der Berechtigung müssen Sie uns in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise mitteilen.

Wie hoch fällt die Entlastung aus?

Strompreisbremse

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt:

  • Vorgesehen ist ein Entlastungskontingent von 80% Ihres Jahresverbrauchs welches auf einen gesetzlichen Referenzpreis gedeckelt wird.
  • Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)).
  • Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung.
  • Der Referenzpreis beträgt 40 Ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Liegt der jeweilige monatliche Energiepreis unter den für die Strompreisbremse festgelegten 40 Ct/kWh, zahlen Sie selbstverständlich den günstigeren Betrag.
  • Liegt der jeweilige monatliche Energiepreis darüber, greift die Strompreisbremse.

Bitte beachten Sie: Für Strom-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh je Abnahmestelle kommen gesonderte Bestimmungen zur Anwendung.

Bitte informieren Sie sich hierzu auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002*

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html*

Gaspreisbremse

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh (und sonstige Kunden im Anwendungsbereich des § 11 EWPBG) gilt:

  • Vorgesehen ist ein Entlastungskontingent von 80% Ihres Jahresverbrauchs, welches auf einen gesetzlichen Referenzpreis gedeckelt wird.
  • Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt.
  • Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung.
  • Der Referenzpreis beträgt 12 Ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Bitte beachten Sie: Für Erdgas-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh je Abnahmestelle und für zugelassene Krankenhäuser kommen gesonderte Bestimmungen zur Anwendung.

Bitte informieren Sie sich hierzu auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002*

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html*

Wie erhalten Kunden die Entlastungen der Strom- und Gaspreisbremse?

Ab März 2023 werden die Entlastungsbeträge (sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen) für Strom- und Erdgas-Kunden, ggf. unter Berücksichtigung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023, verrechnet. Für Erdgas-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und für zugelassene Krankenhäuser werden grundsätzlich bereits ab Januar 2023 Entlastungsbeträge berücksichtigt.

Welche Höchstgrenzen sind bei den Entlastungen zu beachten?

Der Gesetzgeber hat produktübergreifende (Strom, Erdgas, Wärme) Höchstgrenzen für die Gesamtentlastung durch die Preisbremsen innerhalb eines Unternehmensverbundes festgelegt.

Sofern eine Anspruchsberechtigung besteht und Ihre voraussichtliche Gesamtentlastung über der gesetzlichen Höchstgrenze von monatlich 150.000 Euro liegt, müssen Sie bei Ihrem Energieversorger eine Selbsterklärung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist (31.03.2023 bzw. bestenfalls unverzüglich) einreichen. Sind Sie e.optimum-Kunde, nutzen Sie zur Erstellung der Selbsterklärung bitte das unter https://gaswaermepreisbremse.pwc.de bereitgestellte Musterformular, welches Sie uns per E-Mail an preisbremse@eoptimum.de zukommen lassen können.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass uns eine darüber hinausgehende Auskunft über die für Sie relevanten Höchstgrenzen aus rechtlicher Sicht leider nicht erlaubt ist.

Über die Einzelheiten zu den Preisbremsen informiert Sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html. Hier finden Sie ggf. ebenfalls Antworten auf Ihre Fragen bezüglich den zu beachtenden Höchstgrenzen.

Energie sparen lohnt sich weiterhin!

Wir möchten Sie hiermit auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparmaßnahmen hinweisen. Auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden Sie viele hilfreiche Energiespartipps und Einsparpotenziale: www.energiewechsel.de/Unternehmen/Energiespartipps*

Wir weisen zudem darauf hin, dass die Strom- und Gaspreisbremsen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden.

Wir von e.optimum arbeiten bereits aktiv an der Umsetzung und der hundertprozentigen Weitergabe der staatlichen Entlastungen.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der offiziellen Homepage der Bundesregierung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002 *

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html*

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