Soforthilfe für Gaskunden im Dezember 2022

„Soforthilfe“ für Gaskunden im Dezember 2022- Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Am 14. November 2022 hat die Bundesregierung und der Bundesrat das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme (EWSG) beschlossen. Damit soll eine spürbare Entlastung der Verbraucher erzielt und die Zeit bis zur geplanten Strom- und Gaspreisbremse 2023 überbrückt werden.

Wer kann sich über die Entlastung freuen?

  • Gas-Verbraucher mit Standartlastprofil (SLP), insbesondere Verbraucher und Haushaltskunden. Ausgenommen sind der kommerzielle Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie Krankenhäuser.
  • Gas-Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
    RLM-Kunden können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt; maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
  • Vermieter von Wohnraum oder WEGs;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser)

Wie erfolgt die Entlastung?

SLP-Kunden

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).
Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag.
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem für Dezember 2022 gültigen Energiepreis, der entsprechend unseren AGB als Durchschnittpreis gebildet wird.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

RLM-Kunden

Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung im Januar 2023 verrechnet. Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem für Dezember 2022 gültigen Energiepreis, der entsprechend unseren AGB als Durchschnittspreis gebildet wird – einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen.

Was müssen Sie tun, um die Soforthilfe zu erhalten?

Die gute Nachricht für e.optimum-Kunden: Sie müssen erstmal nichts tun! Die Gas-Abschlagszahlung von SLP-Kunden für den Monat Dezember 2022 wird von e.optimum nicht eingezogen. Kunden, die Ihre Abschlagszahlung selbst überweisen, können diese Zahlung ebenfalls aussetzen.

Sofern Gas-Kunden mit Lieferstellen von über 1.500.000 kWh Jahresverbrauch eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie uns für den Erhalt der Soforthilfe ihre Berechtigung bis 31.12.2022 bestätigen. Hierzu erhalten die betreffenden e.optimum-Kunden in wenigen Tagen ein Schreiben mit der Bitte um Rückmeldung unter Vorlage geeigneter Nachweise per vorgefertigtem Antwortformular bis zum 31.12.2022. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Wichtige Hinweise

Wir möchten Sie auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparmaßnahmen hinweisen. Auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) finden Sie viele hilfreiche Energiespartipps und Einsparpotenziale: www.energiewechsel.de/Unternehmen/Energiespartipps

Wir weisen zudem darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir von e.optimum arbeiten aktiv an der Umsetzung und der hundertprozentigen Weitergabe der staatlichen Entlastungen, die Ihnen als Erdgas-Verbraucher zustehen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auch im FAQ des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) zur Soforthilfe:
www.bmwk.de/FAQ Liste Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich

Muss ich meine Gas-Zählerstände übermitteln?

Die Ablesung der Zählerstände und die Mitteilung an den Versorger für den Monat Dezember 2022 ist nicht notwendig.
Im Sinne der sicheren Gasversorgung in Deutschland sollte der Anreiz zum Energiesparen auch mit der Dezember-Entlastung erstrebenswert bleiben. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, dass für die Berechnung der Soforthilfe nicht der tatsächliche Verbrauch im Monat Dezember zu Grunde gelegt wird, sondern der monatliche Verbrauch ermittelt aus der Jahresprognose zum Zeitpunkt September 2022.

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